Beschlagnahme, Verfall und Rückgewinnungshilfe nach § 111g StPO

2011 
Bei der Insolvenz des Straftaters treffen unterschiedlichste Interessen aufeinander. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung stehen sich insbesondere die vollstreckungssichernde Beschlagnahme und der Insolvenzbeschlag konkurrierend gegenuber25. Dieses Spannungsverhaltnis ist in der Literatur immer wieder aufgegriffen worden26. Dabei gebuhrt Haarmeyer27 das Verdienst, die mit der Insolvenzeroffnung entstehenden Beschlagnahmekonkurrenzen grundlegend untersucht zu haben. Unter Bezugnahme auf die fundamentalen Ausfuhrungen von Kilger28 begrundet er die generelle Vorrangstellung des Insolvenzrechts29. Nach den Ausfuhrungen von Haarmeyer sind zur Losung der Rangfrage u.a. die wechselseitig schutzwurdigen Interessen voneinander abzugrenzen. Das bedeutet, dass insbesondere Zweck und Funktion als auch der Stellung der Insolvenzordnung innerhalb der Gesamtrechtsordnung nebst den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die unterschiedlichen Rechtsgebiete eine tragende Rolle beigemessen werden muss. Unter Einbindung der mit der Insolvenzeroffnung allgemein verbundenen Folgen und der dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und der Glaubigergemeinschaft eingeraumten Stellung ergibt sich eine tragfahige Basis, welche dieses echte dogmatische Konkurrenzverhaltnis zugunsten der Insolvenzordnung lost. Da die Ergebnisse von Haarmeyer fur die gegenstandliche Bearbeitung richtungweisend sind, gilt es sie voranzustellen.
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