Pflicht zur Offenbarung von Behandlungsfehlern nach dem Patientenrechtegesetz

2014 
Das Patientenrechtegesetz (PatRG), das 2013 als Artikelgesetz in Kraft trat, sah einige Neuerungen im Burgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. So wurde unter den Informationspflichten des § 630c BGB in Abs. 2 S. 2 und 3 eine Pflicht des Behandelnden kodifiziert, den Patienten auf dessen Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren uber einen eigenen oder fremden Behandlungsfehler zu informieren. Dabei mussen fur den Behandelnden Umstande erkennbar sein, die die Annahme eines solchen Behandlungsfehlers begrunden. In einem Straf- oder Busgeldverfahren gegen den Behandelnden oder dessen Angehorigen gemas Auflistung in § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) sollen diese Informationen allerdings nur Verwendung finden, wenn der Behandelnde seine Zustimmung gegeben hat. Anhand der Gesetzesbegrundung wird die Intention des Gesetzgebers erlautert und die Norm unter Berucksichtigung der aktuellen Literatur und Rechtsprechung kritisch gewurdigt. So bleibt u. a. fraglich, ob diese Offenbarungspflicht bei eingeschrankter Verwertbarkeit in lediglich den vom Gesetzgeber genannten Verfahren dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (Nemo tenetur se ipsum accusare) genugt. Unklar bleibt zudem, wen diese Pflicht der Fehleroffenbarung im Krankenhausalltag trifft und ob sie auch gegenuber Angehorigen nach dem Tod des Patienten Anwendung findet.
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