Die unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c StGB

2005 
Gemas § 323c StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei Unglucksfallen nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar ist. Diese Nothilfepflicht besteht zwar nicht nur fur den Arzt, sondern fur jedermann. Jedoch sind Arzte in der Notfall- und Rettungsmedizin durch ihre Fachkenntnis besonders gefordert und ofters dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung ausgesetzt. Der vorliegende Beitrag beschreibt die Voraussetzungen, die fur diesen Tatbestand nach § 323c StGB erfullt sein mussen. Diese sollten dem Arzt bekannt sein, um sich gegen unberechtigte Vorwurfe zu wappnen. Eine sorgfaltige Dokumentation von Einsatzumstanden ist dabei von entscheidender Bedeutung, um strafrechtliche Konsequenzen abzuwehren.
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