Grundbegriffe des Verkehrsstrafrechts: Die oeffentliche Verkehrsflaeche

2012 
Bei vielen Verkehrsstraftaten, aber auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, ist fuer die Frage, ob der Tatbestand verwirklicht ist, entscheidend, ob sich der Vorfall im Strassenverkehr (im oeffentlichen Verkehrsraum) ereignet hat. Relevant ist dies beispielsweise beim Vorwurf des "Gefaehrlichen Eingriffs in den Strassenverkehr" oder der "Trunkenheit im Verkehr". Entscheidendes Kriterium fuer das Tatbestandsmerkmal "Strassenverkehr" ist, dass sich das fragliche Verkehrsgeschehen auf einer Flaeche zugetragen hat, die einem unbestimmten Personenkreis zugaenglich ist und von diesem auch genutzt wird. Ob die Flaeche im oeffentlichen Eigentum steht oder einem Privateigentuemer gehoert ist hingegen nicht von Bedeutung. Es werden zahlreiche Bereiche daraufhin untersucht, ob sie dem oeffentlichen Strassenverkehr zuzurechnen sind (Verkehrsvorgaenge auf Parkplaetzen, Parkhaeusern, Tankstellengelaenden, Autowaschanlagen, Zufahrtswegen etc.) Wer beispielsweise auf einer nicht oeffentlichen Verkehrsflaeche in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug fuehrt macht sich folglich auch nicht strafbar und begeht auch keine Ordnungswidrigkeit. Wird bei dieser Fahrt durch die Fahrlaessigkeit des Fahrers allerdings eine Person verletzt oder getoetet, kommt eine Bestrafung nach den Paragrafen 222, 229 Strafgesetzbuch in Betracht, denn dieser Tatbestand ist nicht auf den oeffentlichen Verkehrsraum beschraenkt.
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