Schweigepflicht und operativer Eingriff

2010 
Wenn der Patient uber das Wissen und die subjektive Uberzeugung verfugt, dass der Arzt ausreichend kompetent ist ihn zu behandeln, entsteht ein Vertrauensverhaltnis zwischen beiden Parteien. Neben Diensten werden Treuepflichten vereinbart. Dazu gehort die Schweigepflicht, die grundsatzlich uneingeschrankt gegenuber jedermann besteht. Bricht der Arzt die Schweigepflicht, so ist er dafur haftbar. Liegen bei der Behandlung Hinweise darauf vor, dass eine Straftat begangen worden sein konnte, sieht sich der Arzt zu einer Anzeige bzw. Nichtanzeige genotigt. Der rechtliche Rahmen fur die Treuepflichten sind insbesondere die Berufsordnung der Arzte sowie das Strafgesetzbuch. Das Geheimnis, das der arztlichen Schweigepflicht unterliegt, lasst sich als eine Tatsache verstehen, deren Kenntnis nicht allgemein, sondern nur fur eine bestimmte Person gegeben ist. Das Geheimnis, also die Nichtverbreitung von Informationen aus dem Arzt-Patienten-Gesprach ist von daher weit zu fassen. Ausnahmen hiervon sind der Bruch der Schweigepflicht, um ein geplantes Verbrechen zu offenbaren. Auch hier gelten unterschiedliche Paragrafen des Strafgesetzbuchs, die einen Rechtfertigungstatbestand begrunden und somit keine strafrechtliche Relevanz fur den Arzt bedeuten. Der Arzt, der sich bei der Behandlung eines Patienten einem oder mehreren Konflikten ausgesetzt sieht, muss im Einzelfall abwagen, welche Interessen uberwiegen. Letztendlich ist das primare und ausschliesliche Ziel des Arztes die Behandlung des Patienten und die Abwehr von definitiven bzw. moglichen Gefahren auf die Gesundheit des Patienten.
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