Besonderheiten bei Praxis-, Apparate- und Laborgemeinschaften

2019 
Bei Praxis-, Apparate- und Laborgemeinschaften erfolgt keine Gewinnfeststellung im eigentlichen Sinne, da keine Einnahmen generiert werden sollen. Daher sind bei den Kostentragungsgemeinschaften auch lediglich die anteiligen Kosten gesondert festzustellen. Zwei Aspekte sind bei den Kostentragungsgemeinschaften weiter zu beachten: Zunachst ist darauf zu achten, dass aus der Kostentragungsgemeinschaft keine Gewerbesteuerrisiken entstehen. Gewerbesteuerlich problematisch wird das Gesamtkonstrukt, wenn die Ressourcen, die in der Kostentragungsgemeinschaft gebundelt werden, zum Beispiel auch Dritten zugangig gemacht werden und hierfur ein Gewinnaufschlag verlangt wird. Beispiel hierfur ware die Uberlassung von Geraten, wie eines Computertomografen oder von Operationsraumen. Wird hierbei zusatzlich zum Gewinnaufschlag noch geschultes Personal uberlassen, ist diese Uberlassung grundsatzlich als gewerbesteuerpflichtig anzusehen.
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