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Sicherungsverwahrung und Behandlung

2018 
Durch therapeutische Behandlungen im Strafvollzug kann bei zureichender Nachsorge nicht nur das Ruckfallrisiko nach Entlassung erheblich reduziert, sondern bei vielen Gewalt- und Sexualstraftatern auch der Vollzug einer nach der Freiheitsstrafe verhangten Sicherungsverwahrung vermieden oder zumindest deren Dauer reduziert werden. Da diese Masregel das letzte Mittel der Strafjustiz darstellt, verpflichtet § 119 a des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) die Vollzugsanstalten zur Bereitstellung entsprechender Angebote. Gleichzeitig unterwirft die Vorschrift diese einer weitreichenden gerichtlichen Kontrolle. Mit der Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe tun sich Strafvollzug und Justiz jedoch schwer. Eine erfolgreiche Therapie setzt zunachst eine sorgfaltige Diagnostik und eine darauf beruhende Planung voraus. Auf dieser Grundlage hat die Vollzugsanstalt dem Gefangenen eine individuelle, intensive und zu Weckung und Forderung seiner Mitwirkungsbereitschaft geeignete Betreuung anzubieten. Obwohl die moglichen Konsequenzen eines unzureichenden Angebots mit der Freilassung auch weiterhin gefahrlicher Straftater weitreichend sind, ist eine bundesweit effektive Umsetzung noch nicht festzustellen. Auch setzt die Verpflichtung des Strafvollzuges zur Durchfuhrung einer Therapie zu spat ein. Solche tragen namlich gerade bei erstmalig auffallig Gewordenen zur Reduzierung der Ruckfallrisikos bei und konnen damit im Sinne des praventiven Opferschutzes die Begehung schwerster Straftaten verhindern.
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