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Richtlinien für den Schiffsdienst

1956 
Der Kapitan eines Schiffes mus ein groses seemannisches und nautisches Konnen besitzen und uber eine gute Menschenkenntnis, ein ausgepragtes Organisationstalent und eine Fahigkeit zur Menschenfuhrung verfugen. Er ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen personlich verantwortlich fur alles, was die Fuhrung seines Schiffes, die Betreuung der Fahrgaste und die Behandlung der Ladung anbelangt. Ihm ist daher auf See gesetzlich die Anwendung aller Hilfsmittel und sogar Machtmittel erlaubt, die er fur notig halt, um allen Gefahren der Seefahrt zu begegnen. Er mus jederzeit zur Uberwachung seines Schiffes, insbesondere des nautischen Betriebes, bereit sein und darf deshalb nur im Notfalle regelmasige Seewachtorns ubernehmen. Der Tarifvertrag fur die deutsche Seeschiffahrt bestimmt deshalb, das auf Schiffen uber 500 BRT jede Wache mit einem Offizier des Deckdienstes besetzt sein mus. Bei einer neu zusammengestellten Besatzung ist es Pflicht des Kapitans, die ihm zugewiesenen nautischen Patentinhaber sorgfaltig auf Berufskenntnisse, Zuverlassigkeit und Entschlusfreudigkeit zu beobachten. Hat er einen Uberblick uber diese Eigenschaften seiner Schiffsoffiziere gewonnen, so sollte er zur Forderung eines bewusten Verantwortungsgefuhls eine gewisse Selbstandigkeit seiner Offiziere unterstutzen.
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