Verfassungsrechtliche Korrekturen – Einheit der Rechtsordnung?

2011 
Der staatliche Strafanspruch gehort seit der Begrundung des modernen Territorialstaates als friedenswahrende Alternative zum Personenverbandsstaat zu den Kernelementen des staatlichen Gewaltmonopols. Durch ihn wird in einem ersten Schritt Privatpersonen das Recht der Vergeltung durch die Anwendung von Gewalt entzogen und damit das Zusammenleben durch den Zwang zur Einschaltung staatlicher Gerichte oder anderer mit Strafgewalt ausgestatteter Instanzen befriedet. Zugleich wird der Staat aber auch verpflichtet, eine wirksame Strafverfolgung und Strafrechtspflege einzurichten. Diese ist aus objektiv-rechtlicher Perspektive Ausdruck der Gesetzesbindung sowie der wirksamen Durchsetzung der Rechtsordnung und zugleich aus subjektiv-rechtlicher Perspektive Ausdruck des grundrechtlichen Schutzanspruchs, der gewissermasen die Gegenleistung fur den privaten Gewaltverzicht darstellt.
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