Taetige Reue beim Straftatbestand der Verkehrsunfallflucht (Paragraf 142 Absatz 4 StGB)
2007
Um im Regulierungsinteresse des Unfallgegners dem Taeter die Angst vor strafrechtlichen Folgen nachtraeglicher Unfallmeldung zu nehmen, wurde Paragraf 142 Absatz 4 in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Meldet der Taeter einen Unfall "ausserhalb des fliessenden Verkehrs" innerhalb von 24 Stunden und ist nur ein "nicht bedeutender Sachschaden" entstanden, muss das Gericht die verwirkte Strafe mildern oder kann ganz von ihr absehen. Die Wertgrenze des "nicht bedeutenden Sachschadens" wird uebereinstimmend bei 1.300 EUR angesetzt. Umstritten sind die Tatbestandsmerkmale "ausserhalb des fliessenden Verkehrs" und die "Freiwilligkeit" der Schadensmeldung. Vorzugswuerdig ist die Auffassung, dass sich sowohl Taeter als auch Geschaedigter mit Ihren Fahrzeugen ausserhalb des fliessenden Verkehrs befinden muessen. So will es auch der Gesetzgeber in seiner Begruendung: Die taetige Reue soll "im Wesentlichen auf die zahlreichen Parkunfaelle" angewendet werden. Bei der Frage der Freiwilligkeit ist auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsaetze zum Ruecktritt vom Versuch zurueckzugreifen, fuer eine weitergehende Beguenstigung des Taeter ist kein Raum. Mildert das Gericht die Strafe oder sieht es ganz von ihr ab, werden dennoch 5 Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Streitig ist die Behandlung der "taetigen Reue" durch Kasko- und Haftpflichtversicherung. Gegen eine Leistungsfreiheit spricht, dass das versicherungsrechtliche Aufklaerungsinteresse nicht weiter reichen kann, als die Strafrechtsnorm, die dem Schutz dieser Interessen dienen soll.
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