Schaden- und Summen-, Personen- und Nichtpersonenversicherung

1988 
Die Eltern E schlossen fur ihre damals vierjahrige Tochter T bei dem Versicherungsverein V eine Kinderunfallversicherung mit einer Todesfallentschadigung von 2.000 DM ab. Kurz darauf wurde T von dem Lastwagen des H erfast und todlich verletzt. Daraufhin liesen sich E zur Deckung der Beerdigungskosten von V die Versicherungssumme von 2.000 DM auszahlen. Dies geschah zwar anstandslos, jedoch nahm V aufgrund von § 67 Abs. 1 VVG beim Haftpflichtversicherer HV des Fahrzeughalters H Regres. HV zahlte daraufhin 2.000 DM an V.
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