Ministererlaubnis für Kartellfälle: Kooperation im Sinne des Gemeinwohls?

2020 
Mit der Umsetzung der 7. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schrankungen (GWB) wurde im Jahr 2005 die Ausnahmeregelung des sog. Ministerkartells nach § 8 GWB ersatzlos gestrichen. Ahnlich dem noch bestehenden Instrument der Ministererlaubnis fur Fusionen nach § 42 GWB konnte bis dahin der amtierende Bundeswirtschaftsminister aus "uberwiegenden Grunden der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls" (§ 8 (1) GWB) sowie bei unmittelbarer "Gefahr fur den Bestand des uberwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirtschaftszweigs" (§ 8 (2) 1 GWB) eine Ausnahme vom Kartellverbot nach § 1 GWB aussprechen. Im vorliegenden Beitrag werden zunachst die Ausgestaltung und die okonomische Sinnhaftigkeit des Instrumentes an sich beleuchtet. Dabei wird insbesondere auf potenzielle Gemeinwohlgrunde eingegangen, welche in der aktuellen wissenschaftlichen und politischen Diskussion im Vordergrund stehen: Umwelt- und Tierschutz, sowie die Bildung und Unterstutzung von sog. National Champion Unternehmen. Abschliesend wird ein Vergleich der Instrumente Ministerkartell und Ministererlaubnis fur Fusionen vorgenommen, welcher zeigt, dass ein ministererlaubtes Kartell haufig weniger starke negative Wettbewerbswirkungen hatte, als eine irreversible Fusion. Aus okonomischer Sicht ware somit ein Ersatz des vieldiskutierten Instrumentes Ministererlaubnis nach § 42 GWB durch eine Regelung zur Ausnahmeerlaubnis von Kartellen zu erwagen. Allerdings wurde jedes derartige Instrument erheblicher Absicherungen gegen eine ungeeignete oder missbrauchliche Anwendung bedurfen, ohne welche ein Verzicht die bessere Losung darstellt.
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