Der Beitritt zur Union: ein verfassungsrechtliches Verfahren

2009 
Der Beitritt eines Neumitglieds zur Europaischen Union erfolgt in Anbetracht der vOlkerrechtlichen Genese des Europarechts im Wege eines vOlkerrechtlichen Vertrags, den die EU-Mitgliedstaaten mit dem beitrittswilligen Nichtmitglied schlieβen88. Art. 49 II S. 1 EU spricht von einem „Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat“, das nach Art. 49 II S. 2 EU „der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemaβ ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften“ bedarf. Allgemein erOffnen die Verfahren zum Abschluss vOlkerrechtlicher Abkommen einen erheblichen Verhandlungsspielraum, der sich aus dem vOlkerrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt89 und vorrangig nach politischen Gesichtspunkten genutzt werden kann. Daher liegt zunachst der Gedanke nahe, dass das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat uber den Beitritt im Rahmen eines politischen Prozesses ausgehandelt wird. Denkbar ist jedoch auch ein rechtliches Verfahren, das dem Zustandekommen des Beitrittsaktes als unionsrechtlichem Akt zugrunde liegt. Diese Frage soll zunachst untersucht werden.
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