Die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsueberwachung (Section Control) aus datenschutzrechtlicher Sicht

2006 
Seit August 2003 werden auf Oesterreichs Autobahnen als Section Control bezeichnete technische Einrichtungen zur Geschwindigkeitsueberwachung eingesetzt. Von herkoemmlichen Radargeraeten unterscheidet sich diese Form der Kontrolle vor allem dadurch, dass Kfz-Kennzeichen unabhaengig von einer tatsaechlichen Ueberschreitung der jeweils zulaessigen Hoechstgeschwindigkeit ermittelt werden. Der vorliegende Beitrag bietet eine Analyse dieser abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsueberwachung aus datenschutzrechtlicher Sicht. Die fuer diese Art der Geschwindigkeitsueberwachung charakteristische Verarbeitung personenbezogener Daten ist nicht durch ausdrueckliche gesetzliche Ermaechtigungen, die den Bestimmtheitserfordernissen des Paragrafen 1 Absatz 2 Datenschutzgesetz (DSG) beziehungsweise des Artikels 8 Absatz 2 Menschenrechtskonvention genuegen, gedeckt. Auch eine Ableitung aus uebertragenen gesetzlichen Aufgaben im Sinne der Paragrafen 7 und 8 DSG kommt nicht in Betracht. Die derzeitige Praxis ist daher gesetzwidrig und infolge ihrer Grundrechtsrelevanz zugleich verfassungswidrig. Da es dem Instrument zudem an der noetigen Verhaeltnismaessigkeit mangelt, erscheint eine Behebung des Problems durch eine blosse Praezisierung einfachgesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen. Datenschutzpolitisch empfiehlt sich ein Verzicht auf dieses Instrument auch im Interesse der Vorbeugung gegen unverhaeltnismaessige polizeiliche Dauerfahndungen. (A)
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