2009 Japanese Tax Reform Measures to Promote Private Equity Investment

2009 
In den vergangenen Jahren wurde in Japan der Versuch unternommen, Investitionen in japanische Unternehmen fur private und institutionelle Anleger aus dem In- und Ausland attraktiver zu gestalten, indem eine neue Gesellschaftsform, die „investment business limited liability partnership“ (toshi jigyo yugen sekinin kumiai, im Folgenden “Investment LPS”) eingefuhrt wurde. Mit Wirkung vom 1. April 2009 hat die Regierung nunmehr neue Masnahmen erlassen, mit denen auslandische Beteiligungen an Investment LPS durch Senkung der potentiellen japanischen Steuerbelastung gefordert werden sollen. Zum einen werden auslandische beschrankt haftende Gesellschafter einer Investment LPS oder auslandischer Aquivalente von der Behandlung als Betriebsstatte ausgenommen. Zum anderen muss sich ein auslandischer Gesellschafter einer Investment LPS bei der Frage, ob er der japanischen Steuer auf Verauserungsgewinne aus Anteilsverkaufen unterworfen ist, nicht die Anteile der anderen Gesellschafter der Investment LPS am fraglichen Unternehmen zurechnen lassen. Grundsatzlich entsteht die vorgenannte Steuerpflicht, wenn ein Anteilseigner eine „wesentliche Beteiligung“ (mindestens 25%) an einem japanischen Unternehmen halt und 5% der Anteile an diesem Unternehmen verausert (sog. „25/5-Regel“). Die beiden Masnahmen ermoglichen es auslandischen Investoren unter Umstanden, eine Steuerbelastung in Hinsicht auf Einkunfte und Gewinne, die der Fonds durch Verauserungen von Investments in Japan erzielt, ganz zu verhindern oder erheblich zu mindern. Die Ausnahme von der Behandlung als Betriebsstatte fuhrt dazu, dass bei auslandischen beschrankt haftenden Gesellschaftern einer Investment LPS aus steuerlicher Sicht keine Betriebsstatte in Japan angenommen wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Investment LPS selbst durch ihren unbeschrankt haftenden Gesellschafter in Japan Geschafte tatigt. Durch die Ausnahme von der Anteilszurechnung ist es wahrscheinlicher, dass ein auslandischer beschrankt haftender Gesellschafter nicht unter die 25/5- Regel fallt und damit auch nicht der japanischen Besteuerung von Verauserungsgewinnen aus Anteilsverkaufen unterfallt. Denn die von der Investment LPS oder der entsprechenden auslandischen Gesellschaft gehaltenen Anteile werden nicht dem auslandischen Gesellschafter zugerechnet und bleiben daher bei der Berechnung des Schwellenwertes gemas der 25/5-Regel unberucksichtigt. Allerdings hat eine genaue Untersuchung der neuen Regeln und eines durch die japanischen Steuerbehorden im Anschluss veroffentlichten Leitfadens ergeben, dass die Moglichkeit fur auslandische Investoren, die steuerlichen Anreize zu nutzen, aufgrund einiger Begrenzungen und potentieller Fallstricke stark eingeschrankt ist. (dt. Uber. durch die Red.)
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