Tippfehler in der E-Mail-Adresse: kein Grund für Wiedereinsetzung
2014
Unterbleibt die Kontrolle der E-Mailadresse und/oder die Uberprufung der Sendedaten von E-Mails, inbesondere der E-Mailadresse des Empfangers, stellt dies ein den minderen Grad des Versehens ubersteigendes Verschulden dar und begrundet daher keinen Wiedereinsetzungsgrund.
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