Anforderungen an die Evaluation der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 FeV

2019 
Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemas § 70 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – im Folgenden als §70-Kurse – bezeichnet, sind verkehrspsychologische Gruppenmasnahmen fur Personen, die im Strasenverkehr mit Alkohol und/oder Drogen auffallig wurden. In diesen Kursen sollen in der Begutachtung der Fahreignung (Medizinisch- Psychologische Untersuchung, MPU) festgestellte Eignungsdefizite ausgeraumt werden. Teilnehmenden an den Kursen wird nach erfolgreichem Abschluss die Fahrerlaubnis ohne erneute Begutachtung neu erteilt, d. h. diese Kurse haben Rechtsfolgen. Dementsprechend mussen an die Kurse hohe Qualitatsanforderungen gestellt werden. Dies beinhaltet auch die regelmasige Evaluation der Kurse. Im vorliegenden Bericht werden einheitliche Anforderungen fur die Evaluation definiert, die zukunftig durch die Trager der §70-Kurse, aber auch in anderen Bereichen der Fahreignungsforderung, angewendet werden konnen. Diese sollen dazu beitragen, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Evaluationsbefunden zu erhohen, und gleichzeitig neue Moglichkeiten fur die Evaluation aufzeigen. Die Arbeitsgruppe hat die nachfolgenden Empfehlungen fur die Evaluation entwickelt, eine verbindliche Festlegung wird empfohlen: - Kriterium: einschlagige Wiederauffalligkeit; - Datengrundlagen: ZFER und FAER; - Stichprobenziehung (grundsatzlich vor der Untersuchung festzulegen): bei kleineren Tragern: Vollerhebung aus zwei Rekrutierungsjahrgangen, bei groseren Tragern: zufallig gezogene Stichprobe aus zwei Rekrutierungsjahrgangen; - Beobachtungsdauer: drei Jahre mit Datum der Neuerteilung; - Grenzwert zur Bewertung des Kurserfolgs: 10 %. Fur eine Evaluation sind als Untersuchungszeitraum einschlieslich Versuchsplanung mindestens sieben Jahre zu veranschlagen.
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