Absicherung des Übergebers
2013
Das in der Praxis wohl am haufigsten gewahlte Sicherungsmittel ist der Niesbrauch. Dabei kann das Eigentumsrecht bzw. das Nutzungsrecht an einer Sache oder einem Recht ubertragen werden, ohne dass der Ubergeber ganzlich von dem zu ubertragenen Vermogensgegenstand ausgeschlossen wird. Der sog. Niesbrauchberechtigte kann durch dieses Rechtsinstitut – in der Regel dinglich – vereinbaren, weiterhin an dem ubertragenen Vermogensgegenstand zu partizipieren.
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