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Verhungern von Schutzbefohlenen

2014 
Verhungern als Folge eines tatsachlichen – wirtschaftlich oder logistisch bedingten – Mangels an Nahrungsmitteln ist in einem „Erste-Welt-Land“ wie Deutschland nahezu unvorstellbar. Trotzdem wurde 2010 die Todesursache „Verhungern“ bundesweit in 44 Fallen bescheinigt, „Kachexie“ in 977 Fallen. Ist die Mangelernahrung vorsatzlich (Hungerstreik) oder fahrlassig (Vernachlassigung) herbeigefuhrt, ergibt sich die rechtsmedizinische Relevanz v. a. aus etwaigen Verstosen gegen Fursorge- und Aufsichtspflichten (im Sinne des § 225 des Strafgesetzbuchs, StGB) und deren gutachterlicher Wurdigung. Anhand von 2 Kasuistiken werden im vorliegenden Beitrag medizinische und juristische Aspekte des Verhungerns von Schutzbefohlenen dargestellt.
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