Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern

2014 
Paragraf 71 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt die Anerkennung verkehrspsychologischer Gutachter. Die jetzige Fassung, die ab dem 1. Mai 2014 gilt, wurde durch die 9. Verordnung zur Aenderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften (9. AendVO) formuliert. Die Aenderung war notwendig, weil das neue Fahreignungs-Bewertungssystem das Mehrfachtaeter-Punktsystem abgeloest hat. Die verkehrspsychologische Beratung gibt es jetzt nur noch im Rahmen der Sanktionen bei Verstoessen von Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe gegen bedeutendere verkehrsrechtliche Vorschriften als freiwillige Massnahme. Sie ist in Paragraf 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 7 Strassenverkehrsgesetz (StVG) und Paragraf 38 FeV geregelt. Die verkehrspsychologische Beratung hat damit ihr Hauptanwendungsgebiet verloren, denn die Zahl der Mehrfachtaeter, die bisher zu einer Teilnahme an einer solchen Beratung verpflichtet wurden, war hoeher als die verkehrsauffaelliger Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die eine solche Massnahme freiwillig absolvieren. Kritisiert wird, dass damit der Gesetzgeber ein Instrumentarium, das erheblich zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit beigetragen hat, seiner Bedeutung weitgehend beraubt hat. Es erscheine des Weiteren zweifelhaft, ob die geringe Zahl von Probanden ausreiche, um die nicht unbetraechtlichen Aufwendungen fuer die Ausbildung und Fortbildung wieder hereinzubringen. Unabhaengig davon sei die Beratung fuer Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine Massnahme, auf die nicht verzichtet werden sollte. Eroertert wird das Anerkennungsverfahren sowie die Ruecknahme und der Widerruf einer Anerkennung als verkehrspsychologischer Berater. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Anerkennung verkehrspsychologischer Berater in der derzeitigen Form ein Missgriff des Gesetzgebers sei. Offensichtlich von dem Bestreben geleitet, staatliche Behoerden aus dem Anerkennungsverfahren herauszuhalten und diese nur mit Ruecknahme und Widerruf zu betrauen, sei eine Rechtslage geschaffen worden, die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht entspreche. Gefordert wird eine Neuregelung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Massnahme ihre fruehere Bedeutung verloren hat.
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