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2007 
Im Artikel wird der Begriff des Vollstreckungstitels, seine Bedeutung im abschliesenden Stadium des Zivilprozesses – dem Vollzugsverfahren - analysiert. Die Vollstreckungstitel werden auf Grund verschiedenartiger Kriterien klassifiziert. Die Autoren weisen auf die Bedingungen, die notwendig sind, damit das Dokument als Vollstreckungstitel anerkannt wird, hin. Der Ansicht der Autoren nach, macht der Vollstreckungstitel das Vollzugsverfahren rechtsmasig, ohne die Begrundung der Forderung des Klagers hinzuweisen. Der Vollstreckungstitel ist ein dienstliches Fundament des Vollzugsverfahrens. Aber das bedeutet nicht, dass der Vollzugsverfahren von dem Materialrecht isoliert ist, obwohl im Vollzugsverfahren der materialrechtliche Grund des Vollzugs nicht gepruft wird. Im Artikel werden auch die Besonderheiten der verfassungsgerichtlichen Urteile der Republik Litauen, Prozessvergleiche, Urteile als Vollstreckungstitel, auf deren Grundlage die privaten Gerichtsvollzieher die Kriminalstrafen vollziehen, behandelt. Die Vollstreckungstitel konnen im Gericht nicht bestritt werden, doch die Klauselerteilung kann im Gericht bestritten werden. An Ende des Artikels ziehen die Autoren die Schlussfolgerungen, auf deren Grund das Verzeichnis von Vollstreckungstitel in der ZPO verandert werden kann. Die Bestimmungen des Art. 6.985 BGB Litauens uber den Friedensvertrag als ein zwangsvollstreckbares Dokument widersprechen den Bestimmungen des Art. 587 der litauischen ZPO. Diese Bestimmungen verankern, dass die Vollstreckungstitel nur die Vollstreckungsklausel aufgrund eines gerichtlichen Urteils fur vollstreckbar erklart wird. Die Autoren analysieren im Artikel auch die Besonderheiten des Vollzugs von auslandischen Gerichtsurteilen, die in Litauen fur vollstreckbar erklart werden. Die Republik Litauen ratifizierte Europaische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom Jahre 1950. Litauische Republik hat sich verpflichtet gemas den Bestimmungen des Art. 53 Konvention die Entscheidungen des Europaischen Gerichtshofs von Menschenrechte zu vollziehen. Die Verfasser vertreten die Ansicht, dass die Entscheidungen von diesem Gericht gemas den Bestimmungen der Vollzugsverfahren der litauischen ZPO fur vollstreckbar erklart werden sind. Danach mussen die gultigen Gesetze verandert werden, auf die Entscheidungen des Europaischen Gerichtshofs von Menschenrechte als Vollstreckungstitel hinweisend. Am 21.01.2005 ist die Verordnung Nr. 805/2004 des Europaischen Parlaments und des EU Rates vom 21.4.2004 zur Einfuhrung des europaischen Vollstreckungstitels fur unbestrittene Forderungen in Kraft getreten. Der Europaische Vollstreckungstitel – also ein als solcher bestatigter Exekutionstitel – ist in anderen Mitgliedstaaten ohne das Erfordernis der Vollstreckbarerklarung (anzuerkennen und) zu vollstrecken. Ein Zwischenverfahren im Vollstreckungsstaat findet somit nicht mehr statt. Im Artikel werden die Besonderheiten des Vollzugs des europaischen Vollstreckungstitels analysiert.
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