Nachbarrechtliche Verantwortung ohne relevante Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart

2014 
Nachbarrechtliche Anspruche sind ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse handelt, die ohne menschliches Zutun eintreten. Es lost auch nicht schon jegliche Waldbewirtschaftung eine Immissionshaftung fur Steinschlaggefahr oder Lawinengefahr aus. Wird aber eine im Hinblick auf das Naturwirken besonders gefahrliche Nutzungsart gewahlt, kann eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit bestehen. Im Anlassfall hat die Beklagte keine Veranderungen an der Felswand vorgenommen. Beim „Hinnehmen“ eines ohne menschlichen Zutuns ausschlieslich naturlich entstandenen „ungebremsten Wildwuchses“ handelt es sich entgegen der Ansicht des Klagers um keine Nutzungsart der Felswand. Vielmehr liegt ein bloses Naturwirken vor. Unmittelbare Immissionen, wie direkte Zuleitungen oder das Eindringen grob korperlicher Stoffe, konnen mit Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden. Auch solche Einwirkungen setzen – mangels besonderer Rechtswidrigkeit – ein begunstigendes menschliches Handeln voraus. Auswirkungen der naturlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstucks, also blose Natureinwirkungen, mussen daher grundsatzlich hingenommen werden. Nur bei relevanter Gefahrenerhohung durch eine gefahrliche Nutzungsart besteht fur das dadurch begunstigte Naturwirken eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit. Auch eine Haftung nach dem Ingerenzprinzip setzt ohne sonderrechtliche Anknupfung eine geschaffene Gefahrenquelle durch eine verpflichtende menschliche Vorhandlung voraus.
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