Die Mangelhaftigkeit des Werks (Bodenverlegung) reicht per se nicht aus, mit den Behebungsarbeiten einen Dritten zu betrauen

2018 
Damit die Verbesserung aus triftigen, in der Person des Ubergebers liegenden Grunden unzumutbar ist, muss es sich um einen qualifizierten Verlust des Vertrauens in die Kompetenz des Ubergebers handeln. Die Mangelhaftigkeit der Leistung allein reicht noch nicht aus.
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