Die "OWi-Unfallflucht" - eine wenig bekannte Vorschrift

2011 
Paragraf 34 Strassenverkehrsordnung (StVO) kommt in der Praxis fast nie eigenstaendig im Bussgeldverfahren zur Anwendung, kann aber im Nachgang zum (gescheiterten) Vorwurf wegen Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Paragraf 142 Strafgesetzbuch (StGB)) relevant werden. Ansonsten sind vor allem Irrtumslagen der Hauptanwendungsfall der Vorschrift. Paragraf 34 StVO legt die Pflichten nach einem Unfall fest, die deutlich weiter gehen als diejenigen, die aus Paragraf 142 StGB bekannt sind, und benennt die Unfallbeteiligten als Normadressaten. Beteiligter kann jeder sein, dessen Verhalten nach den Umstaenden zum Unfall "beigetragen haben kann". Neben Inhalt und Anwendungsbereich der Norm wird auch auf Fragen zu Vorsatz und Fahrlaessigkeit, auf die Verfolgungsverjaehrung sowie auf prozesstaktische Erwaegungen und Fragen der Kostentragung eingegangen.
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