Maßnahmen für den Ersatz der wegfallenden Kernenergie in Baden-Württemberg : Gutachten

2001 
Mit der Erklarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000, mit der die Zukunft der Kernenergie in Deutschland durch eine Vereinbarung 1 geregelt werden soll, sind auch Reststrommengen fur die weitere Nutzung der Kernkraftwerksblocke in Baden-Wurttemberg festgelegt worden. Die Reststrommengen wurden auf der Grundlage einer Regellaufzeit von 32 Kalenderjahren ab Beginn des kommerziellen Leistungsbetriebs berechnet, wobei fur das Kernkraftwerk Obrigheim eine Ubergangsfrist bis zum 31.12.2002 angesetzt wurde. Strommengen, d. h. Produktionsrechte, konnen auch durch Mitteilung der beteiligten Betreiber an das Bundesamt fur Strahlenschutz von einem Kernkraftwerk auf ein anderes Kernkraftwerk ubertragen werden. Baden-Wurttemberg ist von der Vereinbarung besonders stark betroffen, da die funf Kernkraftwerksblocke des Landes in 1998 mit einem Anteil von 32 % an der gesamten Brutto-Engpasleistung der Kraftwerke in Baden-Wurttemberg und mit 58 % an der Brutto-Stromerzeugung beteiligt waren. Vor diesem Hintergrund ist es Zielsetzung des Gutachtens, den notwendigen Handlungsbedarf zu identifizieren und Handlungsempfehlungen auszuarbeiten, die in den nachsten Jahren und Jahrzehnten umzusetzen sind, um angesichts der sukzessiven Stillegung der baden-wurttembergischen Kernreaktoren rechtzeitig Ersatzlosungen verfugbar zu haben. Dabei ist mit den jeweils einsetzbaren Techniken und in der zur Verfugung stehenden Zeit eine moglichst sichere, preiswerte und umweltvertragliche Energieversorgung zu gewahrleisten. Die Analysen gehen unter anderem vom Ziel der Landesregierung aus, dass Ersatz fur die Arbeit und Leistung der stillzulegenden Kernkraftwerke in Baden-Wurttemberg realisiert wird, um die damit verbundene Wertschopfung im Land zu erhalten und Beschaftigung zu sichern.
    • Correction
    • Source
    • Cite
    • Save
    • Machine Reading By IdeaReader
    0
    References
    1
    Citations
    NaN
    KQI
    []