Gesetzgebung über Eier
1936
Das Ei ist ein Schulbeispiel fur die unmittelbar aus der belebten Natur gewonnenen Lebensmittel. Wie die Natur das Ei seit jeher darbietet, so erwartet es der Verbraucher. Und diese Erwartung des Verbrauchers ist denn auch die Norm, nach der das Ei unter den rechtlichen Gesichtspunkten der §§ 3 und 4 LMG. zu beurteilen ist. Die allgemeinen Bestimmungen des LMG. bilden das Recht des Eies. Freilich nicht ohne gewisse Erganzungen durch Sonderrecht. Solches ist zwar nicht in einer VO. gemas § 5 des LMG. niedergelegt. Aber ahnlich wie z. B. das Biersteuergesetz oder das Branntweinmonopolgesetz lebensmittelrechtliche Bestimmungen enthalten, die fur die Anwendung der §§ 3 und 4 LMG. von masgebender Bedeutung sind, so finden sich solche Vorschriften auch in der nachstehend unter B in ihrem neuesten Wortlaut abgedruckten „VO. uber Handelsklassen fur Huhnereier und uber die Kennzeichnung von Huhnereiern“. Sie werden nachstehend in den Anmerkungen zu dieser VO. ins Licht gestellt. Anlas und Bedeutung der VO. im ubrigen sind in Anm. 1 zu § 1 gewurdigt.
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