Neue Möglichkeiten für Zahlungsdienstnutzer im Recht der Zahlungsdienste nach Umsetzung der PSD II

2017 
Durch die spatestens bis zum 13. 1. 2018 in nationales Recht umzusetzende Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) wird das Recht der Zahlungsdienste nach Umsetzung der (Ersten) EU-Zahlungsdiensterichtlinie im BGB und Einfuhrung des ZAG einer weiteren Uberarbeitung unterzogen. Dabei wird auch eine Vielzahl an dem Verbraucher nutzlichen zusatzlichen Regelungen eingefuhrt oder werden bestehende (uberwiegend) zu seinen Gunsten modifiziert. Im Recht der Bundesrepublik Deutschland erfolgt dies durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDUG). Dieses Gesetz vom 17. 7. 2017, das am 21. 7. 2017 verkundet worden ist, wird die Anforderungen der PSD II daher fristgemas in deutsches Recht umsetzen. Die in ihm enthaltenen Anderungen sollen im Weiteren unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Position des Verbrauchers dargestellt werden. Die PSD II starkt die Rechtsposition des Verbrauchers und fuhrt neue Institute ein, die ihm zusatzliche Serviceleistungen zur Verfugung stellen.
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