Rehabilitation geriatrischer Patienten nach Schlaganfall – Ein Vergleich zweier Versorgungssysteme in Deutschland anhand von Routinedaten der gesetzlichen Krankenkasse

2013 
Die rehabilitative Behandlung geriatrischer Patienten wird in einigen Bundeslandern uberwiegend in einer Fachabteilung im Akutkrankenhaus (nach § 109 SGB V) durchgefuhrt, in anderen erst nach Bewilligung durch die Krankenkasse in einer stationaren Rehabilita­tionseinrichtung (nach § 111 SGB V). Ziel ist es, die beiden Versorgungsformen hinsichtlich mogli­cher Unterschiede im Klientel sowie in Bezug auf den Ressourcenverbrauch und die Ergebnisparameter Exzesskosten, Rehospitalisierung, Fraktur und Tod am Beispiel einer haufigen Indikation, dem Schlaganfall, zu vergleichen. Die Studie basiert auf Routinedaten der AOK aus 7 Bundeslandern. Eingeschlossen wurden Versicherte mit einem Krankenhausaufenthalt mit Entlassungsdiagnose Hirninfarkt/Schlaganfall (ICD-10 I63, I64; im Folgenden als „ischamischer Insult“ bezeichnet) im Jahr 2007 (N=39 887). Eine Zuordnung der Versicherten zu einer der beiden Versorgungsformen erfolgte fur § 109 auf der Basis der OPS-Prozedur 8–550 im Indexaufenthalt (N=1 272) und fur § 111 aufgrund der Aufnahme in eine stationare geriatrische Rehabilitationseinrichtung innerhalb eines Monats nach Krankenhausentlassung (N=2 200). Erfasst wurden alle direkten Kosten, deren Darstellung mit und ohne Pflegekosten erfolgte. Exzesskosten wurden berechnet als Differenz der Kosten im ersten Behandlungsjahr minus der Kosten im Vorjahr. Die Exzesskosten in der jeweiligen Versorgungsform wurden mittels multivariater Quantilsregression verglichen. Das Risiko der Rehospitalisierung (wegen ischamischen Insults und wegen Fraktur) bzw. des Versterbens im 1-Jahres-Follow-Up wurde mittels multivariater Cox-Regression analysiert. Die in der Versorgungsform § 109 behandelten Versicherten sind geringfugig alter (Mittelwert: 81 vs. 80 Jahre), weisen einen hoheren Frauenanteil (72 vs. 67%), einen hoheren Anteil mit einer gesetzlichen Pflegeleistung (27 vs. 19%) sowie einen hoheren Anteil mit Folgeerkrankungen des Schlaganfalls (≥4 Erkrankungen: 39 vs. 28%) auf. Es zeigen sich keine signifikanten Unterschiede zwischen den beiden Versorgungsformen in den ­Exzesskosten (Quantilsregression, 25%-Perzentil-Vergleich: p=0,49 bzw. 0,11; Medianvergleich: p=0,99 bzw. 0,13; 75%-Perzentilvergleich: p=0,13 bzw. 0,30, jeweils mit bzw. ohne Pflegekosten). Ebenfalls zeigen sich keine signifikanten Unterschiede beim Endpunkt Rehospitalisierung wegen ischamischen Insults (Hazard Ratio – HR [95%-Konfidenzintervall – KI]=1,12 [0,85–1,48], p=0,43), sowie dem Versterben (HR [95%-KI]=1,03 [0,88–1,20], p=0,75) im multivariaten Modell (Referenzgruppe: Versorgungsform nach § 111). Versicherte mit Behandlung nach ­§ 109 zeigen jedoch ein signifikant niedrigeres Risiko der Rehospitalisierung aufgrund einer Fraktur (HR [95%-KI]=0,61 [0,40–0,93], p=0,02). Die Studie zeigt, dass sich das Klientel der beiden Versorgungsformen in einigen Parametern wie Geschlecht, Pflegeleistung und Folgeerkrankungen des Schlaganfalls unterscheidet. Bis auf den Endpunkt Fraktur zeigen sich keine signifikanten Unterschiede zwischen den beiden Versorgungsformen in den hier gewahlten Endpunkten. In einer Primarstudie konnten differenzierte Erhebungen zum Leistungseinsatz, den Rehabilitationszielen und Rehabilitationserfolgen vorgenommen werden.
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