Statistik gemäß § 21 FMedG Jahresbericht 2017

2018 
Mit dem Fortpflanzungsmedizinrechtsanderungsgesetz 2015 wurde festgelegt, dass die arztlichen Leiter und Leiterinnen jener Krankenanstalten, in denen medizinisch unterstutzte Fortpflanzung durchgefuhrt wird, ab dem Jahr 2017 jahrlich bis zum 31. Marz der Gesundheit Osterreich auf elektronischem Weg die in § 21 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) genannten nichtpersonenbezogenen Daten zu melden haben. Die Gesundheit Osterreich GmbH hat eine Auswertung dieser Daten vorzunehmen und diese zu veroffentlichen. Der vorliegende Jahresbericht stellt die Statistik gemas § 21 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) fur den Zeitraum von 1. 1. 2017 bis 31. 12. 2017 dar. Davon ausgenommen ist die Darstellung der aufbewahrten Samenspenden, Eizellen, Eizellenspenden und entwicklungsfahigen Zellen (vgl. Tabelle 2.7), welche sich auf den Stichtag 31. 12. 2017 bezieht. Datenbasis der dargestellten Auswertungen ist eine Summenerhebung je Krankenanstalt (Jahresstatistik), es liegen keine Einzeldatensatze je durchgefuhrter medizinisch unterstutzter Fortpflanzung vor.
    • Correction
    • Source
    • Cite
    • Save
    • Machine Reading By IdeaReader
    0
    References
    0
    Citations
    NaN
    KQI
    []