Fälle aus der Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein

2012 
Nach einer Beschreibung der Struktur und Funktionsweise der Gutachterkommission fur arztliche Behandlungsfehler bei der Arztekammer Nordrhein (AKNo) werden wichtige juristische Fachbegriffe und ihre Konsequenzen wie Definition des vorwerfbaren arztlichen Behandlungsfehlers und des schwerwiegenden (im Rechtssinne: groben) Behandlungsfehlers dargelegt. Es wird berichtet uber die Rechtsfolgen eines Aufklarungsmangels, uber die Bedeutung einer unzureichenden Sicherungsaufklarung und unter welchen Umstanden ein Ubernahmeverschulden eintritt. Aus den statistischen Aufstellungen des Archivs der Gutachterkommission ergibt sich, dass von den gegen Urologen gerichteten Verfahren ca. 31% niedergelassene Urologen und ca. 69% Krankenhausurologen betreffen. Dabei handelt es sich in etwa 20% um Diagnosefehler- und in etwa 80% um Behandlungsfehlervorwurfe. Unter den Verfahren wegen urologischer Diagnosefehler steht das Prostatakarzinom im Vordergrund, gefolgt von den Verfahren wegen zu spat oder fehldiagnostizierten Blasentumoren. Auch bei den Verfahren wegen operativer Behandlungsfehler steht das Prostatakarzinom auf Platz Eins, hier gefolgt von Behandlungsfehlervorwurfen wegen Penis- und Urethraoperationen. Eine getrennte Darstellung der Verfahren wegen nicht operativer Behandlungsfehler zeigt eine Haufung der Fehlervorwurfe bei der Behandlung der Urolithiasis, bei medikamentoser Behandlung und bei der Tumortherapie. Nach einer Auflistung typischer Einzelfalle folgen Hinweise zur Verfahrensvermeidung.
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