Soziale Betreuung des benachteiligten Kindes

1966 
Definitionen. Ein Kind wird als “familien-los” bezeichnet, wenn sein Anspruch auf Eltern ihm ganz oder zum Teil versagt ist. Dies tritt vor allem unter folgenden Umstanden ein: wenn das Kind einen oder beide Elternteue durch Tod verliert; wenn die Famiuengemeinschaft durch Auf-losung der Ehe aufgehoben wird; wenn eine solche Familiengrundung durch eine gesetzlich anerkannte Ehe von Anfang an nicht beabsichtigt war; wenn sich die Eltern nach der Geburt des Kindes von ihm dauernd trennen, ohne das die Ehe aufgehoben wurde.
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