Atemalkoholanalyse - ein sicheres Beweismittel?

2016 
In Deutschland wurde die Atemalkoholanalyse 1998 als Beweismittel im Bussgeldverfahren zugelassen. Immer wieder gibt es Bestrebungen, die Atemalkoholanalyse auch fuer das Strafverfahren als Beweismittel fuer die Straftatbestaende der Paragrafen 315c Absatz 1 und 316 Strafgesetzbuch (StGB) anzuerkennen. Im Jahr 2001 befand der Bundesgerichtshof (BGH), dass sie als Beweismittel nicht hinreichend zuverlaessig zur abschliessenden Feststellung der absoluten Fahrunsicherheit nach Paragraf 316 Strafgesetzbuch (StGB) sei. Auch der Deutsche Verkehrsgerichtstag befand im Jahr 2009, dass die Atemalkoholanalyse kein geeigneter Ersatz fuer die Blutalkoholanalyse sein kann und empfahl weitere Forschungsarbeit. Zwei Jahre nach Abschluss des Koalitionsvertrages, der die Reduzierung koerperlicher Eingriffe zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration anstrebte, wird die Diskussion um die Anerkennung wieder verstaerkt und kontrovers gefuehrt. Eingegangen wird in diesem Zusammenhang auf die Diskussionen zum Richtervorbehalt (Paragraf 81a Strafprozessordnung (StPO)) sowie auf Diskussionen, die die Aspekte Nachtrunkbehauptung (nachtraegliche Ueberpruefbarkeit des Ergebnisses), eventuelle technische Maengel bei Messgeraeten, Identitaetsfeststellung, Feststellungen bezueglich des Verhaltens des Beschuldigten (medizinische Untersuchung), Blutentnahme unter Widerstandshandlungen sowie Freiwilligkeit der Probenahme betreffen. Es wird festgestellt, dass die Blutalkoholanalyse ein unverzichtbares Beweismittel darstellt. Selbst im Ordnungswidrigkeitenverfahren werde nicht ausschliesslich auf den Wert der Atemalkoholkonzentration (AAK) zurueckgegriffen. Auch die Expertenkommission zur Reform der StPO sehe keinen Anlass, auf die Entnahme einer Blutprobe zu verzichten, sondern vorgeschlagen werde, die Anordnungskompetenz in Strassenverkehrssachen vom Richter auf den Staatsanwalt zu uebertragen. Auch gelte es zu bedenken, dass es sich bei den Tatbestaenden der Paragrafen 315c, 316 StGB um Regelfaelle zur Entziehung der Fahrerlaubnis handle; diese Rechtsfolge erfordere eine sichere Beweisfuehrung. Bedeutung duerften auch Faelle haben, bei denen ein AAK-Wert von 1,6 Promille festgestellt worden sei und bei denen die Verteidigung auf die Abwehrung einer MPU-Anordnung abstellen duerfte. Auch sei mit der Einfuehrung der AAK im Strafverfahren keine Arbeitserleichterung verbunden.
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