Die Abgeschlossenheit von Wohnungen in Neubauten nach §§ 3 II 1, 7 IV 1 Nr. 2 WEG seit der Privatisierung bauaufsichtlicher Verwaltungsaufgaben

2000 
Wohnungseigentum verbindet das Sondereigentum an einer Wohnung mit dem gemeinschaftlichen Eigentum an einem Grundstuck sowie Teilen, Anlagen und Einrichtungen des Gebaudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§§1 II, V WEG). Das Sondereigentum soll nur fur in sich abgeschlossene Wohnungen oder sonstige Raume eingeraumt werden (§3 II 1 WEG). Auch wenn diese Rechtsnorm lediglich eine Sollvorschrift ist, darf das Grundbuchamt Wohnungseigentum ohne baubehordliche Bescheinigung der Abgeschlossenheit nicht im Wohnungsgrundbuch eintragen1. Der Eintragungsbewilligung sind neben dem von der Baubehorde auszustellenden Aufteilungsplan eine ebenfalls von dieser Behorde zu erteilende Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufugen (§§ 7 IV 1 Nr. 2, 3 II WEG). Diese mus die Abgeschlossenheit der Wohnung gegenuber anderem Sonder- oder Gemeinschaftseigentum, die Zugangsmoglichkeit und eine bestimmte Ausstattung nachweisen2. Bei Neubauten ist die Bescheinigung zu verweigern, wenn die Voraussetzungen fur eine Baugenehmigung fehlen3. Wohnungseigentum soll bei Neubauten nur fur Gebaude begrundet werden, die auch gebaut werden durfen4. Abgeschlossenheitsbescheinigung und Baugenehmigung sollen sich nicht widersprechen. Die mit dem Baugenehmigungsverfahren bezweckte baubehordliche Kontrolle soll sich in dem durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift fur die Ausstellung von Bescheinigungen gemas § 7 IV Nr. 2 und § 32 II Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes“ geregelten Umfang auch auf das Sondereigentum erstrecken5.
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