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B 6 Situation in Oesterreich

2007 
Trotz der langen Tradition der Verkehrsmedizin in Oesterreich konnte sich diese noch nicht als eigenstaendige und abgegrenzte medizinische Fachrichtung etablieren. Viele Mediziner/-innen bearbeiten im Rahmen ihrer fachmedizinischen Spezialisierungen punktuell-projektbezogen oder auch regelmaessig verkehrsrelevante Inhalte. Einen wichtigen Schwerpunkt der universitaeren und ausseruniversitaeren Forschung bilden die psychoaktiven Substanzen. Kontinuierliche Forschungsarbeit gehoert auch zu den Zielen der 1907 gegruendeten Aerztlichen Kraftfahrvereinigung Oesterreichs (AEKVOE). Der Hauptanteil verkehrsmedizinischer Taetigkeit richtet sich auf die Frage der Fahreignung und Fahrsicherheit im Zusammenhang mit der Erteilung, der Abnahme, dem Entzug oder der Wiedererteilung einer Lenkberechtigung. Im seit November 1997 rechtskraeftigen Fuehrerscheingesetz (FSG) wird die "geistige und koerperliche Eignung" durch die Bezeichnung "gesundheitliche Eignung" als eine Voraussetzung fuer die Erteilung einer Lenkberechtigung abgeloest. Die naeheren Bestimmungen zur gesundheitlichen Eignung sind in der Fuehrerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) festgelegt. Vor der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung sowie zur Verlaengerung einer Lenkberechtigung der Klassen C und D muss der Behoerde zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ein positives aerztliches Gutachten vorgelegt werden. Sind Zusatzbefunde notwendig, muessen Amtsaerzte das Gutachten erstellen. Gemaess Paragraf 58 der oesterreichischen Strassenverkehrsordnung ist die Teilnahme am motorisierten Verkehr nur gestattet, wenn sich der/die Lenker/-in in einer solchen koerperlichen und geistigen Verfassung befindet, dass er/sie in der Lage ist, ein Fahrzeug zu beherrschen und die wesentlichen verkehrsbezogenen Rechtsvorschriften zu befolgen. Dies liegt grundsaetzlich in der Selbstverantwortung der Lenker/-innen. Gegen eine Beeintraechtigung durch Alkohol und Suchtgift hat der Gesetzgeber besondere Sicherungsmassnahmen getroffen und ein Verstoss loest ein komplexes, differenziertes Sanktionssystem aus. Bei der Feststellung einer Beeintraechtigung durch Alkohol oder Drogen kommt der Medizin eine zentrale Rolle zu. In Oesterreich ist kein Qualitaetsmanagementsystem fuer den Fahreignungsbereich vorhanden, das eine Qualitaetssicherung der beteiligten fachmedizinischen und -psychologischen Gruppen nach festgelegten und akkordierten Standards gewaehrleistet. Zur Gesamtaufnahme siehe ITRD D353923. (KfV/A)
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