BETRIEBSUNTERSAGUNG FUER "6-KM/H-FAHRZEUGE"

1997 
Diskussion im Anschluss an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Muenster vom 13.6.1995 zur Frage der Zulaesigkeit einer Betriebsuntersagung fuer Kraftfahrzeuge mit einer Hoechstgeschwindigkeit bis hoechstens 6 km/h. Der Fahrzeughalter hatte das Kraftfahrzeug selbst durch Getriebesperren in diesen Zustand versetzt. Das Gericht hatte in den Massnahmen des Verantwortlichen keine Bauartveraenderung im Sinne des Paragraphen 18 StVZO gesehen, so dass eine Befreiung von der Zulassungspflicht nicht in Betracht kam. Das Gericht sah vielmehr einen Verstoss gegen Paragraph 30 Absatz 1 Nummer 1 StVZO als gegeben an, so dass der Betrieb im oeffentlichen Strassenverkehr nach Paragraph 17 Absatz 1 StVZO untersagt werden konnte. Die Entscheidung wird zustimmend besprochen.
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