"Analytische Grenzwerte" fuer Drogen im Blut zur geplanten Aenderung des Paragraphen 24a STVG
1998
Im Vorfeld der Umsetzung des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes zur Aenderung des Paragraphen 24a StVG stellen sich im Hinblick auf den Drogennachweis im Blut Fragen, deren Beantwortung sich die gemeinsame Kommission "Grenzwertfragen bei Arzneimitteln und Suchtstoffen im Strassenverkehr" der Gesellschaft fuer Toxikologische und Forensische Chemie, der Deutschen Gesellschaft fuer Rechtsmedizin und der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin zur Aufgabe gestellt hat. Die Ausfuehrungen des Autors zum Diskussionsstand sollen einer beabsichtigten Stellungnahme der Kommission im 1. Halbjahr 1997 nicht vorgreifen, sondern Gelegenheit zu Diskussionsbeitraegen geben. Die Ueberlegungen zu "Analytischen Grenzwerten" (AGW) fuer im Blut anwesende illegale Betaeubungsmittel beziehen sich zunaechst auf die in der zum Entwurf gehoerenden, erweiterbaren Liste genannten Substanzen. Sie koennen auf weitere oder neue Drogen uebertragen werden, deren Aufnahme in die geplante Liste noch bevorsteht. In der Kommission wurden drei Fragenkreise herausgearbeitet und diskutiert: 1. Nachweismoeglichkeiten und Sicherheit des Nachweises: Entsprechend dem "in dubio pro reo"-Grundsatz muessen falsch positive Analysenergebnisse ausschliessbar sein. Deshalb darf ein AGW nicht zu tief angesetzt werden. Damit andererseits verkehrsgefaehrdender Drogeneinfluss nicht unerfasst bleibt, darf ein AGW auch nicht zu hoch angesetzt werden. Der in dubio-Grundsatz hat auf jeden Fall Vorrang. Die Qualitaetsanforderungen an das Analysenergebnis muessen durch Richtlinien definiert werden. 2. Nachweisdauer, zeitliche Naehe zum letztmaligen Konsum und Zeitraum der Gefaehrdung des Strassenverkehrs: Die Moeglichkeiten, vorangegangenen Drogenkonsum nachzuweisen, reichen bei manchen Drogen ueber konsumnahe sowie akute Drogenwirkungen umfassende Zeitabschnitte hinaus. Diese Aspekte sind im Zusammenhang mit der ethisch-rechtlichen Begruendung einer Ahndung bei qualitativem Drogennachweis zu eroertern. Ob hierbei unter Umstaenden auch die Hoehe festzusetzender AGW eine gewisse Rolle spielen koennte, bleibt zu diskutieren. Zu beruecksichtigen sind auch ueber akute und subakute Drogenwirkungen hinausgehende, durch Neben- und Nachwirkungen oder typische Konsummuster bedingte generelle Gefaehrdungspotentiale. 3. "Analytische Grenzwerte" werden anhand der von den Mitarbeitern der Kommission entwickelten und in Ringversuchen erprobten Kriterien wie folgt vorgeschlagen: Tetrahydrocannabinol 2 myg/L Serum (morphinfreie Form) 20 myg/L Serum, Benzoylecgonin 150 myg/L Serum. Sie bedeuten in der Regel Drogeneinfluss, auch aufgrund zeitlicher Ueberlegungen. Die Frage der Beziehung zum Ausmass einer Wirkung oder zu Wirkgrenzen stellt sich nicht und ist dabei ausdruecklich ausgeklammert. (A) Beitrag zum Themenschwerpunkt IX Drogen des Kongresses 1997 der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin e.V., 29. Jahrestagung, Muenster, 19. bis 22. Maerz 1997. Siehe auch Gesamtaufnahme der Jahrestagung, IDS-Nummer D340959.
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