"Jedermann" ist jedermann! – Zum Schadensersatz des Aktionärs einer durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung geschädigten AG
2016
Das OLG Dusseldorf hat unter Hinweis auf den Schutzzweck
von Art.101, 102 AEUV einen Schadensersatzanspruch von zwei
Grundern einer AG abgewiesen, die durch den Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung geschadigt wurden. Der
Beitrag halt die Schutzzweckargumentation fur unvereinbar
mit der Rspr. des EuGH und der Kartellschadensersatz-Richtlinie
und arbeitet die nach Europarecht zulassigen Grenzen von Ersatzanspruchen
heraus. Fur mittelbare Schadigungen liegt der
Argumentationsschwerpunkt danach im haftungsausfullenden
Tatbestand. Bei der Vorteilsausgleichung besteht Raum fur normative
Anreicherungen, etwa ob der Ersatzberechtigte durch
Zuweisung des Anspruchs von der Rechtsverletzung profitiert,
ob sich das Opfer vertraglich selbst schutzen konnte und ob
sich die Natur des Wirtschaftsgutes auf einer Wirtschaftsstufe so
fundamental verandert, dass sich der nachfolgende Abnehmer
nicht mehr als Teil der Lieferkette versteht.
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