"Jedermann" ist jedermann! – Zum Schadensersatz des Aktionärs einer durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung geschädigten AG

2016 
Das OLG Dusseldorf hat unter Hinweis auf den Schutzzweck von Art.101, 102 AEUV einen Schadensersatzanspruch von zwei Grundern einer AG abgewiesen, die durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung geschadigt wurden. Der Beitrag halt die Schutzzweckargumentation fur unvereinbar mit der Rspr. des EuGH und der Kartellschadensersatz-Richtlinie und arbeitet die nach Europarecht zulassigen Grenzen von Ersatzanspruchen heraus. Fur mittelbare Schadigungen liegt der Argumentationsschwerpunkt danach im haftungsausfullenden Tatbestand. Bei der Vorteilsausgleichung besteht Raum fur normative Anreicherungen, etwa ob der Ersatzberechtigte durch Zuweisung des Anspruchs von der Rechtsverletzung profitiert, ob sich das Opfer vertraglich selbst schutzen konnte und ob sich die Natur des Wirtschaftsgutes auf einer Wirtschaftsstufe so fundamental verandert, dass sich der nachfolgende Abnehmer nicht mehr als Teil der Lieferkette versteht.
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