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Kingdom Yugoslavia (1918-1941)

2018 
In der Zwischenkriegszeit findet man im Konigreich Jugoslawien auf dem Gebiet des Handelsrechts sowie auf dem Gebiet des allgemeinen burgerlichen Rechts einen rechtlichen Partikularismus, der durch das Bestehen von sechs Rechtsgebieten gepragt ist. Trotz der Arbeit an der Vereinheitlichung des Handelsrechts, die unmittelbar nach der Vereinigung aufgenommen wurde, wurde im beobachteten Zeitraum die Anwendung der vorgefundenen Handelsgesetze in jedem der erwahnten Rechtsgebiete fortgesetzt. Das Ergebnis der Arbeit an der Vereinheitlichung des Handelsrechts war das Handelsgesetzbuch fur das Konigreich Jugoslawien (1937), das nie in Kraft trat. Das allgemeine burgerliche Recht, als subsidiare Quelle des Handelsrechts, trotz seiner Unausgeglichenheit, verursachte keine groseren Schwierigkeiten in der Praxis, weil das burgerliche Recht, das in Jugoslawien galt, seine Quelle, direkt oder indirekt, im ABGB hatte. Die Ausnahmen in dieser Hinsicht stellten das ungarische Tripartitum und das montenegrinische Allgemeine Vermogensgesetz als Kodifikation des montenegrinischen Gewohnheitsrechts dar. Bei der Definition des Anwendungsbereichs des Handelsrechts und in Bezug auf das allgemeine burgerliche Recht gingen alle Handelsgesetze von einem Mischsystem aus, wobei sie objektive und subjektive Handelsgeschafte unterschieden. Zu einem Wandel hatte es durch die Anwendung des jugoslawischen Handelsgesetzbuchs kommen sollen, welches das subjektive System zugrundelegte. Hinsichtlich der Gerichtsbarkeit in Handelssachen wurde in Jugoslawien bis 1929 die bei der Grundung des gemeinsamen Staates 1918 vorgefundene Situation beibehalten. Nach dem Jahr 1929 und der Verabschiedung des Gesetzes, mit dem die gerichtliche Organisation vereinheitlicht und ein einheitliches Zivilprozessverfahren eingefuhrt wurde, wurde die Handelsgerichtsbarkeit einheitlich geregelt. Die Handelsgesetze deutscher Abstammung (genauso wie der Entwurf des Einfuhrungsgesetzes zum jugoslawischen HGB von 1937) enthielten eine ausdruckliche Bestimmung uber die grundsatzliche Anwendung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs uber Handelsgeschafte auf beide Parteien bei einseitigen Handelsgeschaften. Im serbischen und montenegrinischen HGB ist eine solche Bestimmung nicht zu finden, aber im Hinblick auf einseitige Geschafte wurde dort die Klage vor einem Handelsgericht nur dann fur zulassig gehalten, wenn sie gegen die Partei erhoben wurde, fur die das Geschaft ein Handelsgeschaft war.
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