13. Kapitel. Die Vorbereitung der Hauptverhandlung

2014 
Das Hauptverfahren beginnt nach Erlass des Eroffnungsbeschlusses und endet, sofern das Verfahren nicht zwischenzeitlich eingestellt wird, mit der Abfassung des schriftlichen Urteils. Es besteht also mitnichten allein aus der eigentlichen Hauptverhandlung, sondern umfasst bereits die Terminierung und Vorbereitung der Hauptverhandlung, bei welcher dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen ist. Es werden die moglichen Folgen seiner Verletzung vorgestellt. Durch kommissarische Zeugenvernehmungen konnen ggf. Teile der spateren Hauptverhandlung vorweg genommen werden.
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