DIE KRAFTFAHRSPEZIFISCHE LEISTUNGSFAEHIGKEIT UND DIE BEREITSCHAFT ZUR VERKEHRSANPASSUNG IM NEUEN FUEHRERSCHEINGESETZ

1998 
Am 1. 11. 1997 trat in Oesterreich das neue Fuehrerscheingesetz (FSG) in Kraft. Es dient der Anpassung des oesterreichischen Fuehrerscheinrechts an die EU-Richtlinie des Rates Nummer 91/439/EWG, die einen einheitlichen Fuehrerschein fuer alle EU-Mitgliedsstaaten schafft. Gleichzeitig wurden die bisher im Kraftfahrgesetz (KFG) fuer die Lenkerberechtigung massgeblichen Vorschriften ausser Kraft gesetzt. Im FSG finden sich nunmehr auch die Begriffe kraftfahrspezifische Leistungsfaehigkeit (KLF) und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (BVA). Diese beiden Begriffe haben im FSG jedoch eine neue Wertigkeit erfahren. Der Beitrag setzt sich sowohl aus juristischer als auch aus verkehrspsychologischer Sicht mit diesen zentralen Begriffen auseinander und erlaeutert Unterschiede zwischen den vorherigen Bestimmungen im KFG gegenueber dem FSG. So ist im Paragraph 3 FSG festgelegt, dass eine Lenkerberechtigung nur einer Person erteilt werden darf, die gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Unter gesundheitlicher Eignung ist dabei die noetige koerperliche und psychische Gesundheit zu verstehen, waehrend der Begriff der noetigen geistigen Eignung, unter die auf Grund der Rechtsprechung bisher auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung einzuordnen war, nicht mehr explizit vorkommt. Es wird dargelegt, dass weder die BVA noch die KLF in die in Paragraph 3 FSG-GV angefuehrten Eignungskomponenten einzuordnen sind, dass es aber die Absicht des Gesetzgebers ist, die psychologische Eignung, die die BVA und die KLF umfasst, als eigene Voraussetzung fuer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu behandeln. Nach Meinung der Autoren sollte dies in einer Novelle zur FSG-Gesetzesverordnung ausdruecklich formuliert werden. (KfV/H)
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