Der Deutsch-Türkische Scheidungsfall Nach Dem Inkrafttreten Der Rom III VOCases of Divorce with Respect to Germany and Turkey After the Coming into Force of the Rome III Directive
2013
grundsatzlich durch das Staatsangehorigkeitsprinzip bestimmt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 tIPRG bestimmt insoweit, dass das auf die Scheidung anzuwendende Recht sich grundsatzlich nach der gemeinsamen Staatsangehorigkeit der Ehegatten richtet. Fehlt eine gemeinsame Staatsangehorigkeit, ist das Recht des gemeinsamen gewohnlichen Aufenthaltes anzuwenden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, 1. HS tIPRG). Fehlt
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