Fünfter Abschnitt – Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

2021 
Die Vorschrift des § 33 uber die Herstellung der Rettungswege ist, neben der brandschutztechnischen Generalklausel des § 14, die wichtigste Brandschutzvorschrift der BauO; sie bestimmt die Erschliesungsstruktur baulicher Anlagen erheblich und knupft strukturell an die Erschliesungsanforderungen des § 5 an. Bauliche Rettungswege dienen einerseits Personen als Fluchtweg (Selbstrettung) aus einer Gefahrensituation, andererseits kann die Feuerwehr uber die Rettungswege verletzte Personen bergen und in Sicherheit bringen (Fremdrettung) und den Loschangriff vortragen. Zur Einbettung der Rettungsweganforderungen in das Brandschutzkonzept der BauO siehe § 14 (Rn. 4 ff.). Die Vorschriften der §§ 34 bis 36 uber Anforderungen an die Bestandteile der Rettungswege, knupfen an § 33 an. Besondere Anforderungen an das Rettungswegsystem konnen sich aus Technischen Baubestimmungen fur Sonderbauten ergeben (vgl. A2.2.2 VV TB Bln). Das Fehlen eines zweiten Rettungsweges kann eine konkrete Gefahr darstellen, wenn kein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist (vgl. OVG NRW, B. v. 15.12.2004 – 7 B 2142/04).
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