Oekologische Aspekte im geltenden Verkehrsrecht
2008
Im oesterreichischen Verkehrsrecht gibt es einige oekologische Ansaetze, die im vorliegenden Beitrag kurz dargestellt werden. Gesetzliche Bestimmungen gibt es zur Qualitaet der Kfz-Kraftstoffe. Die bei der Verbrennung entstehenden Abgase duerfen laut Kraftfahrgesetz (KFG) keine schaedliche Luftverunreinigung verursachen und keine uebermaessige Bildung von Treibhausgasen foerdern. Auch die Fahrzeuglenker haben nach dem KFG die Pflicht zur Vermeidung von Laerm, Rauch, Geruch und schaedlichen Luftverunreinigungen. Mit der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurden Kostenvorteile fuer umweltfreundliches Verhalten verwirklicht. Auch das Mineraloelsteuergesetz beguenstigt seit 1. Juli 2008 schwefelarme Brennstoffe. Das Bundesstrassengesetz (BStG) regelt den subjektiven Nachbarschutz. Bei Bau und Betrieb der Bundesstrasse muss vermieden werden, dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefaehrdet werden. Die rechtliche Behandlung von Verkehrsimmissionsschaeden ist unbefriedigend. So ist eine Entschaedigung fuer eine Wertminderung angrenzender, nicht direkt enteigneter Grundstuecke im BStG beim Bau einer Strasse nicht vorgesehen. Wenn auch die EG-Wegekosten-Richtlinie keine Massnahme zum Schutz der Umwelt darstellt, darf sie aufgrund der Umwelt-Querschnittsklausel des Artikel 6 EG-Vertrag den Anforderungen des Verursacherprinzips und des hohen Schutzniveaus nicht widersprechen. Artikel 7 Absatz 11 erlaubt in Ausnahmefaellen einen Mautaufschlag bei Verkehrswegen in Bergregionen. Im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips muesste im Verkehrsrecht noch eine viel staerkere Oekologisierung stattfinden, vor allem in dem Sinne, dass die vom Strassenverkehr verursachten Umweltschaeden auch entsprechend vom Verursacher zu ersetzen sind. (KfV/A)
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