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Kakao und Schokolade

1944 
Die Bestimmungen des fur den Verkehr mit Kakao und Kakaowaren bestehenden Zollgesetzes beziehen sich nur auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren; fur deren Beurteilung als Nahrungs- und Genusmittel sind sie nicht masgebend. Des Interesses und der Vollstandigkeit halber seien die auf die Zusammensetzung der Kakaowaren bezuglichen Bestimmmungen daraus hier angefuhrt.
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