Erläuterungen und Empfehlungen zu ausgewählten abrechnungsrelevanten Problemkomplexen

2000 
Die Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung ist fur die Abrechnung von Krankenhausleistungen von herausragender Bedeutung. § 14 Abs. 4 BPflV bestimmt die Hauptleistung in Verbindung mit der Hauptdiagnose oder einer entsprechenden Diagnose. Die Zuordnung von Diagnosen zu Therapien hat der Verordnungsgeber mit der 2. Anderungsverordnung zur BPflV verfugt. Entsprechen Diagnose nach ICD und therapeutische Masnahme nach OPS-301 der Leistungsbeschreibung der im bundesweiten Katalog fur Fallpauschalen und Sonderentgelte genannten Falle, ist eine Fallpauschale bzw. ein Sonderentgelt abzurechnen. Dabei gilt der Vorrang der Fallpauschale vor einem Sonderentgelt.
    • Correction
    • Source
    • Cite
    • Save
    • Machine Reading By IdeaReader
    0
    References
    0
    Citations
    NaN
    KQI
    []