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Lohnt sich das Abstraktionsprinzip

2014 
Ein wichtiges Anliegen aller Privatrechtsordnungen ist die Sicherheit und Verlasslichkeit des Gutertransfers. In einer entwickelten Wirtschaft, die auf Arbeitsteilung und Umsatz basiert, gibt es lange Lieferketten. Person A liefert ein Gut an B, dann liefert B an C und immer so weiter. Die einzelnen Glieder in der Kette mussen das Gut sicher und verlasslich erwerben konnen. Wenn nun aber das Geschaft zwischen A und B von Anfang an ungultig ist oder nachtraglich hinfallig wird, stellt sich die Frage, wem das Gut gehort. Das deutsche Recht begegnet dieser Frage unter anderem mit dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Kauf und Ubereignung sind zwei gesonderte Vertrage, und die Wirksamkeit der Ubereignung ist unabhangig vom Bestand und von der Wirksamkeit des Kaufvertrag. Das wird von deutschen Juristen als Schlussel wissenschaftlichen Rechtsdenkens hochgehalten, stost aber auserhalb Deutschlands und speziell in Frankreich auf Unverstandnis. Denn im franzosischen Recht sind Kauf und Ubereignung Eins. Im Folgenden geht es nicht so sehr um die geistige Qualitat des deutschen Trennungs- und Abstraktionsprinzips, die unbestreitbar ist, sondern vor allem um die Frage, ob diese Prinzi-pien im Vergleich zur franzosischen Einheit von Kauf und Ubereignung praktische Vorteile haben. Die Untersuchung konzentriert sich auf die Ubertragung von beweglichen Sachen und von Rechten. Das Grundstucksrecht bleibt dagegen ausgeklammert, denn es ist wegen seiner Formalien schwerer zu vergleichen und tragt keine grundlegend neuen Erkenntnisse bei.
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