Begutachtung von viszeralchirurgischen Behandlungsfehlern durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

2011 
In der Vergangenheit war ein Patient, der einen arztlichen Behandlungsfehler vermutete, auf die Begutachtung durch die Schiedsstellen und Gutachterkommissionen der Landesarztekammern oder einen mit Eigenmitteln zu finanzierenden Privatgutachter angewiesen. Der Gesetzgeber hat mit dem SGB V eine weitere »Saule« in der Behandlungsfehlerbegutachtung geschaffen. Nunmehr hat erstmals ein Sozialversicherungstrager, die gesetzliche Krankenversicherung, die Moglichkeit, Versicherte bei der Klarung einer mutmaslich fehlerhaften arztlichen Behandlung zu unterstutzen.
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