BAUPRODUKTE UND DER FREIE WARENVERKEHR IN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

1990 
Die Vereinbarung der in der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft zusammengeschlossenen Laender zu einem gemeinsamen Binnenmarkt wirkt sich bereits heute in vielen Wirtschaftsbereichen aus. Grundlage sind dabei die Artikel 30 und 36 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft. So sind zum Beispiel "mengenmaessige Einfuhrbeschraenkungen sowie alle Massnahmen gleicher Wirkung" nur dann akzeptabel, wenn dies "aus Gruenden der oeffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von kuenstlerischem, geschichtlichem oder archaeologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist". Diese Situation wird an Beispielen aus dem Bausektor und insbesondere hinsichtlich Auftraegen der oeffentlichen Verwaltungen erlaeutert. Hierbei hat in der Uebergangsphase zu einheitlichen europaeischen Regelwerken das vereinbarte Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technische Vorschriften auch fuer Bauprodukte besondere Bedeutung. Hierdurch wird ereicht, dass entsprechende Regelwerke eines Mitgliedsstaates vor ihrer Einfuehrung von allen anderen Laendern hinsichtlich moeglicher Handelshemmnisse ueberprueft werden. Zukuenftig werden dann die speziellen Belange der Bauprodukte durch europaeische harmonisierte Normen und europaeische technische Zulassungen auf der Basis der Bauproduktenrichtlinie geregelt.
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