Die Rückwärtsversicherung Die Arten des Versicherungsbeginnes Die Annahme des Versicherungsantrages

1988 
S hatte am 25. 10. im Rahmen des Vermogensbildungsgesetzes bei der Versicherungsunternehmung L einen Antrag auf Abschlus einer Lebensversicherung gestellt. Diese Versicherung sollte am 1. 11. beginnen. Am 10. 11. verungluckte S todlich. Am gleichen Tag wurde der Antrag auf Abschlus der Lebensversicherung von L angenommen. Alleinerbin von S war dessen Mutter M. Ihr ging nach dem Tod des Sohnes der Versicherungsschein zu. M verlangt von L die Auszahlung der Versicherungssumme mit der Begrundung, im Versicherungsschein sei der 1. 11. als Beginn angegeben. Die Versicherung habe daher ruckwirkend seit diesem Zeitpunkt bestanden.
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