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Die Bewertung in der Bilanz

1968 
Die richtige Bewertung ist die Grundlage fur eine ordnungsmasige Bilanzierung. Der allgemeine Grundsatz ist in § 40 HGB niedergelegt, worin es heist, das samtliche Vermogensgegenstande und Schulden nach dem Werte im Zeitpunkt der Aufstellung festzusetzen sind. Diese allgemeine Formulierung des Gesetzgebers last grundsatzlich Tageswerte zu. In der Wertfestsetzung hat demnach die bilanzierende Unternehmung Handlungsfreiheit; es wird von ihr verlangt, das sie die Bilanzwerte wie ein ordentlicher Kaufmann feststellt, das heist, das sie das Prinzip der Vorsicht nicht auser acht last. Diese allgemeine Gesetzesvorschrift des HGB findet eine weitgehende Erganzung und Auslegung durch die Bewertungsbestimmungen fur Aktiengesellschaften, die heute allgemein zu den Grundsatzen ordentlicher kaufmannischer Buchfuhrung und Bilanzierung gehoren. Auch jede andere Unternehmung kann also die aktienrechtlichen Bewertungsvorschriften fur sich anwenden.
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